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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Amtspflichten beim Abpumpen von Wasser zur Vermeidung von Überschwemmungen (OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2010)

Im vorzitierten Fall hatten Feuerwehrleute Wasser aus einem Schmutzwasserkanal in einen Straßenseitengraben abgepumt, um Überschwemmungschäden nach einem Starkregen zu verhindern.

Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr hierbei sorgfältig prüfen müssen, ob durch die Entlastung am Entnahmeort im Verlauf der Umleitung die Gefahr zusätzlicher Überschwemmungsschäden herbeigeführt wird.

Ein Amtshaftungsanspruch des durch die Überschwemmung Betroffenen besteht aber nur dann, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Feuerwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Fundstelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.05.2010 - 11 U 129/08.