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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Auch bei außergewöhnlichem Starkregen muss die Gemeinde darlegen, dass sie sämtliche Maßnahmen zur geordneten Ableitung des Oberflächenwassers getroffen hat (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2010)

Die Berufung auf höhere Gewalt setzt voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte.
Bei durch Niederschläge verursachten Schäden kann sich die verantwortliche Gemeinde nicht allein darauf berufen, dass es sich um einen ganz außergewöhnlichen Starkregen gehandelt hat, um so ihre Haftung für dadurch verursachte Schäden auszuschließen. Vielmehr muss sie darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um eine geordnete Ableitung des angefallenen Oberflächenwassers zu gewährleisten. Oder sie muss darlegen, dass sich der Schaden auch bei Ergreifen derartiger Maßnahmen in gleicher Weise und im gleichen Umfang ereignet hätte.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Fundstelle: OLG Hamm: Urteil vom 23.07.2010 - 11 U 145/08, BecksRS 2010, 18533