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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Hinweis zur Haftungsvermeidung: Allgemeines zur Hochwasserwarnpflicht

Den Gemeinden obliegt nach der Rechtsprechung des BGH die Amtspflicht, die von einem konkreten Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor einer bevorstehenden Überflutung zu warnen. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, wann eine solche Warnung geboten ist.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Unabhängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen bedrohter Gemeinden nach Art. Artikel 66 Abs. 2 BayWassG, sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden - und damit die kreisfreien Gemeinden - verpflichtet, vor Hochwassergefahren als Teil des Katastrophenschutzes zu warnen.
Eine Amtspflicht zur Warnung der gefährdeten Bevölkerung besteht, wenn sich - unter Berücksichtigung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraums - Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen.
Dies bedeutet, dass eine Situation aufgrund des Hochwassers eingetreten sein muss, bei der eine konkrete Gefährdung der Anwohner wahrscheinlich ist und bei der den Anwohnernbei dem späteren Eintritt der Überschwemmung aus der Verzögerung der Warnung größere Personen- und Sachschäden, im Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten einer verfrühten bzw. prognostisch unnötigen Warnung, drohen. Die zur Hochwasserwarnung verpflichte Kommune muss also eine am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotenziale orientierte Abwägung vornehmen.
Praxistipp: Eine Warnung sollte spätestens dann erfolgen, wenn zwar noch Chancen für eine Rettung des Deiches besteht, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort deutlich überwiegt.


Fundstelle:

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 200/03
Rotermund/Krafft, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Auflage, Rn. 636