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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Vom BGH erneut bestätigt: Fehlende Bauwerksabdichtung kann sich bei Wasserschäden anspruchsmindernd auswirken (BGH v. 23.04.2015 - III ZR 397/13)

Die erhöhte Schadensanfälligkeit des Hausanwesens des Klägers kann nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung beziehungsweise Dränung des Hausanwesens bei der Verursachung der Schäden mitgewirkt hat.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Der BGH hatte sich im vorzitierten Urteil mit der aktuell äußerst praxisrelevanten Frage zu befassen, welchen Einfluss eine unzulängliche Bauwerksabdichtung sowie eine nicht fachgerechte Drainierung auf die Ansprüche des durch das Eindringen von Wasser geschädigten Gebäudeeigentümers haben. Der Amtshaftungssenat stellt klar, dass sich ein solcher Verstoß gegen die Regeln der Technik anspruchsmindernd auswirkt, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung etc. bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat. Die sogenannte „erhöhte Schadensanfälligkeit“ des Hausanwesens müsse gemäß § 254 Abs. 1 BGB zulasten des Geschädigten berücksichtigt werden. Dies könne sogar dazu führen, dass der Anspruch insgesamt entfällt.

Nicht zuletzt aufgrund des so genannten Klimawandels häufen sich die Fälle, in denen Wasser in Gebäude eindringt, sei es durch Oberflächenwasser, Feuchtigkeit des am Keller anstehenden Bodens oder Grundwasser. Dafür wird regelmäßig die öffentliche Hand verantwortlich gemacht (vgl. dazu näher Rotermund/Krafft, "Kommunales Haftungsrecht", 5. Auflage, Rz. 924 ff.).
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die schon vom Reichsgericht begründete Rechtsprechung erneut bestätigt. Er betont damit die grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit der Gebäudeeigentümers bei Wasserschäden, die zum Teil schon gesetzlich verankert ist (zum Beispiel Oberflächenwasser gemäß § 5 Abs. 2 WHG).


Fundstelle: zit. nach juris