Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht
Vom BGH erneut bestätigt: Fehlende Bauwerksabdichtung kann sich bei Wasserschäden anspruchsmindernd auswirken (BGH v. 23.04.2015 - III ZR 397/13)
Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Der BGH hatte sich im vorzitierten Urteil mit der aktuell äußerst praxisrelevanten Frage zu befassen, welchen Einfluss eine unzulängliche Bauwerksabdichtung sowie eine nicht fachgerechte Drainierung auf die Ansprüche des durch das Eindringen von Wasser geschädigten Gebäudeeigentümers haben. Der Amtshaftungssenat stellt klar, dass sich ein solcher Verstoß gegen die Regeln der Technik anspruchsmindernd auswirkt, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung etc. bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat. Die sogenannte „erhöhte Schadensanfälligkeit“ des Hausanwesens müsse gemäß § 254 Abs. 1 BGB zulasten des Geschädigten berücksichtigt werden. Dies könne sogar dazu führen, dass der Anspruch insgesamt entfällt.
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die schon vom Reichsgericht begründete Rechtsprechung erneut bestätigt. Er betont damit die grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit der Gebäudeeigentümers bei Wasserschäden, die zum Teil schon gesetzlich verankert ist (zum Beispiel Oberflächenwasser gemäß § 5 Abs. 2 WHG).
Fundstelle: zit. nach juris