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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Amtshaftung wegen Genehmigungsfiktion im Gaststättenrecht (BGH, Urt. v. 20.04.2017)

Sachverhalt:

In dem hier besprochenen Fall macht der Kläger, Betreiber einer Spielhalle, für die er eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt hatte, ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung geltend, weil die beklagte Stadt die beantragte Erlaubnis verspätet geschieden haben soll, ohne auf die Genehmigungsfiktion nach § 6a Abs. 1 GewO hinzuweisen.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat in der hier besprochenen Entscheidung festgestellt, dass die Gaststättenbehörde verpflichtet ist, den anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 6a Abs. 1 und 2 GewO, § 31 GastG hinzuweisen, wenn sie ihm zuvor mitgeteilt hat, dass sein Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis noch nicht beschieden werden könne, und insoweit um etwas Geduld gebeten hat. Denn der Beamte darf nicht " sehenden Auges" zulassen, dass der bei ihm vorsprechend Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage ist.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.04.2017 - III ZR 470/16