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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Bauunternehmer als geschützter Dritter (BGH, Urt. v. 26.04.2018) 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 26.04.2018 entschieden, dass eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier: dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt ist, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.

Zum Sachverhalt:

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte die  Bauherrin die von ihr beauftragte Generalunternehmerin aus  dem  mit  ihr abgeschlossenen Werkvertrag wegen eines nicht abnahmefähigen Standorts eines Schornsteins gemäß §§ 633 ff. BGB erfolgreich in Anspruch genommen. Die Generalunternehmerin wiederum hat das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer unzutreffenden Auskunft im Hinblick auf den Standort des Schornsteins in Anspruch genommen und verlangt zudem die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Zur Rechtslage:

Auskünfte,  die  ein  Amtsträger  erteilt,  müssen  dem  Stand  seiner  Erkenntnismöglichkeit entsprechend  sachgerecht,  das  heißt vollständig,  richtig und  unmissverständlich  sein,  so  dass  der  Empfänger  der  Auskunft  entsprechend  disponieren  kann . Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Dabei  hängt  der  Umfang  der  Auskunftspflicht  auch vom  Inhalt  der  Frage  ab,  die  der  Auskunftssuchende  an  die  Behörde  richtet. Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich  und  vollständig  zu  erteilen,  wenn  keine  Pflicht  zu  ihrer  Erteilung  besteht oder  der  Beamte  fachlich  dafür  nicht  ausgebildet  oder  befugt  ist (vgl. zu allem Rönsberg in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Auflage,  Rz. 906 ff. m.w..N.).

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die verletzte Auskunftspflicht nur der Bauherrin oder auch den Generalunternehmer gegenüber bestand, unabhängig davon, ob der Generalunternehmer bei dem Ortstermin, in welchen die fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, im eigenen oder im Namen der Bauherrin aufgetreten ist.

Die Entscheidung des BGH:

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die Amtspflicht zur richtigen Auskunft gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird. Jedoch ist nach der Rechtsprechung "Dritter" regelmäßig nicht  derjenige,  der  nur  aufgrund  besonderer  rechtsgeschäftlicher  Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen wird. Amtspflichten  bestehen  weiter  nicht  in  Bezug  auf  Vertragspartner, denen  gegenüber  sich  der  Betroffene  auf  die  Amtshandlung  berufen  hat  (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1958 – III ZR  123/57).

Der BGH hat in Erweiterung der vorstehend genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall entscheiden, dass eine dem Vertragspartner des nach  diesen  Grundsätzen primär  Geschützten - wie  hier  der  Klägerin  als  Generalunternehmerin - gegebene  Auskunft    jedoch  jedenfalls  dann  im  Interesse  des  Auskunftsempfängers  erteilt ist, wenn  sich - ähnlich der  Situation  der  Drittschadensliquidation -  das  (wirtschaftliche)  Risiko der  Falschauskunft vollständig  auf  ihn  verlagert  hat,  während  dem  vorrangig geschützten Betroffenen - das heißt vorliegend der Bauherrin als Grundstückseigentümerin - ein Schaden nicht entsteht.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fundstelle: BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16