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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Die Baugenehmigungsbehörde kann den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, wenn der verspäteter Erlass einer Veränderungssperre durch die Standortgemeinde darauf beruht, dass sie die Bearbeitung des Bauantrag verzögert hat.

Die Behörde kann sich in einem Amtshaftungsprozess in manchen Konstellationen darauf berufen, dass bei einem rechtmäßigen Vorgehen derselbe Vermögensverlust des Geschädigten eingetreten wäre, da auch bei einer pflichtgemäßen Verhalten der Behörde eine gleichlautende behördliche Entscheidung hätte ergehen müssen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - III ZR 227/02).

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Das Oberlandesgericht München hat in dem hier besprochenen Fall die Rechtsprechung des BGH zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch auf den Fall angewandt, dass die Standortgemeinde einen Veränderungssperre nur deswegen nicht rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungsfrist erlassen konnte, weil die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) das Baugesuch nicht zeitnah bearbeitet und so die Standortgemeinde erst nach Ablauf des dreimonatigen Bearbeitungszeitraums angehört hat.
Zu beachten ist also, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch in solchen Fällen erfolgreich erhoben werden kann, wenn der verspätete Erlass einer Veränderungssperre bzw. eines Zurückstellungsgesuchs nur auf der verzögerten Sachbearbeitung durch die Baugenehmigungsbehörde beruht.


Fundstelle: OLG München, Urteil vom 28.05.2009 - 1 U 5121/08; BeckRS 2009, 13433