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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Haftung der Bauverwaltung für mündlichen Äußerungen im Rahmen eines Vorgespräches mit dem Bauherrn (OLG München, Urteil vom 05.05.2011)

Kommunalen Bediensteten obliegt es als Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB, Auskünfte richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen. Aber nicht jeder Gesprächsinhalt ist eine verbindliche Auskunft, die eine Haftung auslösen könnte. Im konkreten Einzelfall ist es häufig schwierig zu beurteilen, ob eine haftungsrelevante verbindliche Auskunft oder nur eine unverbindliche Meinungsäußerung vorliegt.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Hierzu hat das Oberlandesgericht München in dem besprochenen Urteil vom 05.05.2011 entschieden, dass Vorgespräche mit den Bediensteten einer Fachabteilung über das grundsätzliche Meinungsbild zur Bebauung des Grundstücks weder eine Vertrauensgrundlage dahingehend schaffen, dass die geäußerte Einschätzung tatsächlich von den zur Entscheidung über das Baugesuch zuständigen Gremien geteilt werde, noch werden damit behördliche Auskünfte zur Rechtslage eingeholt. Solche Gespräche dienen nach Auffassung des Gerichts vielmehr nur dem Meinungsaustausch und der Vorsondierung, besagen jedoch nichts über die konkrete Entscheidung. Denn die endgültige Entscheidung über das Baugesuch fasst erst das zuständige Gremium, wenn der Bauherr seine fertige Planung zur Abstimmung stellt. Die Äußerungen der Mitarbeiter des Bauamtes stellten lediglich eine vorläufige persönliche Einschätzung dar. Es handele sich weder um eine verlässliche Auskunft zur Rechtslage, noch um bindende Zu- oder Absagen.

Vertreter der Gemeinde: RAin Rönsberg

Fundstelle: Oberlandesgerichts München, Urteil vom 05.05.2011 - 1 U 3829/10.