Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Kommunalverwaltungsbehörden müssen nicht klüger sein als spezialisierte staatliche Behörden (OLG München, Beschluss vom 07.11.2011)

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrunde liegenden Fall ging es um die rechtswidrige Versagung einer Abbruchgenehmigung durch die Bauverwaltung, die sich auf eine Stellungnahme der übergeordneten Fachbehörde gestützt hatte. Der erste Zivilsenat hat hierzu entschieden, dass die Kommunalverwaltungsbehörde nicht klüger sein müsse als eine auf die streitgegenständlichen Rechtsfragen (hier: denkmalpflegerische Fachfrage) spezialisierte staatliche Behörde (hier: Landesamt für Denkmalpflege).

Der Sachbearbeiter einer Kommunalverwaltungsbehörde handelt dann nicht schuldhaft, wenn er eine Einschätzung der spezialisierten staatlichen Behörde einholt und sich auf die nachvollziehbare und eingehend begründete Einschätzung der staatlichen Fachbehörde verlässt. Denn für die Beurteilung von amtlichem Handeln kommt es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Wenn die nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen wird, so kann aus der nachträglichen Feststellung durch ein Gericht, dass die Rechtsauffassung fehlerhaft gewesen ist, ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 07.11.2011 - 1 U 2597/11