Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht
Möglichkeit der Nutzbarkeit eines Vorbescheids ist Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs wegen rechtswidriger Versagung (OLG Rostock v. 20.04.2012)Einer Baugenehmigungsbehörde obliegt die Amtspflicht, Anträge auf Bauvorbescheide im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu vermeiden.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen
rechtswidriger negativer Bescheidung einer Bauvoranfrage entfällt jedoch dann,
wenn der Antragsteller den Bauvorbescheid ohnehin nicht hätte ausnutzen können.
Denn der Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass der entstandene Schaden auf
der Amtspflichtverletzung beruht. An dieser Kausalität fehlt es, wenn der
Kläger sein Bauvorhaben auf dem in Aussicht genommenen Grundstück nicht hätte
verwirklichen können, da eine entsprechende Baugenehmigung (z.B. aus Gründen
des Denkmalschutzes) nicht hätte erteilt werden dürfen.
Fundstelle: OLG Rostock, Urteil vom 20.04.2012 - 5 U 207/10