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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Möglichkeit der Nutzbarkeit eines Vorbescheids ist Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs wegen rechtswidriger Versagung (OLG Rostock v. 20.04.2012)

Einer Baugenehmigungsbehörde obliegt die Amtspflicht, Anträge auf Bauvorbescheide im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu vermeiden.   
Ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger negativer Bescheidung einer Bauvoranfrage entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller den Bauvorbescheid ohnehin nicht hätte ausnutzen können. Denn der Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass der entstandene Schaden auf der Amtspflichtverletzung beruht. An dieser Kausalität fehlt es, wenn der Kläger sein Bauvorhaben auf dem in Aussicht genommenen Grundstück nicht hätte verwirklichen können, da eine entsprechende Baugenehmigung (z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes) nicht hätte erteilt werden dürfen.

Fundstelle: OLG Rostock, Urteil vom 20.04.2012 - 5 U 207/10