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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Neugestaltung des Art. 67 BayBO ändert nichts an der haftungsrechtlichen Alleinverantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde (BGH, Urteil vom 16.09.2010)

Der Bayerische Gesetzgeber hat durch die Neufassung des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO n.F. versucht, der "Gefahr einer Verlagerung von Haftungsrisiken von der das Einvernehmen verweigernden Gemeinde auf den Freistaat Bayern" entgegenzutreten. Der BGH hat indes in einer aktuellen Entscheidung vom 16.09.2010 ausdrücklich klargestellt, dass die Neuregelung an der haftungsrechtlichen Alleinverantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde nichts zu ändern vermag.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

In Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO n.F. wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Bauwillige keinen Rechtsanspruch auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hat. Der III. Zivilsenat hat sich in dem bereits besprochenen Urteil vom 16.09.2010 (s. Rubrik Öffentliches Baurecht, dort Leitsatzentscheidung des BGH zur Einvernehmensversagung) auch mit der Frage beschäftigt, wie die haftungsrechtliche Situation bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens aufgrund der Neuregelung des Art. 67 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 zu beurteilen ist.

Der BGH kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich - entgegen der Intention des Gesetzgebers - keine haftungsrechtlichen Änderungen daraus ergeben, dass Art. 74 BayBO a.F. durch Art. 67 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 ersetzt worden ist. Denn der durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Anspruch des Bauwerbers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde könne nicht durch die genannte landesrechtliche Regelung in Frage gestellt werden. Ohne Belang sei auch, dass nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers die Ersetzungsbefugnis materiell eine kommunalaufsichtsrechtliche Regelung sein soll.

Denn der Bayerische Landes-gesetzgeber hat es trotz neuen Novellierung der Bauordnung dabei belassen, dass die Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde in das bauordnungsrechtliche Verfahren eingebettet bleibt, und diese nicht in das kommunalaufsichtsrechtliche eingefügt. Damit aber wirken die im bauaufsichtrechtlichen Verfahren zu wahrenden Grundrechtspositionen des Bauwilligen auch auf das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ein.

Im Übrigen dürfe bei der rechtlichen Würdigung des Art. 67 BayBO n.F. nicht übersehen werden, dass die auf den Bauwilligen gerichtete Schutzrichtung der bundesgesetzliche Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schon aus Kompetenzgründen nicht dadurch abgeschwächt oder ausgehebelt werden darf, dass sie durch die landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften zu einem bloßen Mittel der Kommunalaufsicht umgestaltet wird.

Die Argumentation des BGH liegt auch in diesem Punkt auf der Linie des aktuellen Aufsatzes von RAin Zeiser (Rönsberg) in den BayVBl. 2010, 613 ff.


Fundstelle:

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10