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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Nur bei Anordnung eines Sofortvollzuges darf die Bearbeitung eines Baugesuchs im Fall eines angegriffenen Zurückstellungsbescheides eingestellt werden (VG Köln, Urteil vom 30.04.2010)

Das VG Köln hat in der hier besprochenen Entscheidung klargestellt, dass die Baugenehmigungsbehörden nach der Rechtsprechung trotz des Erlasses eines Zurückstellungsbescheide verpflichtet sind, die Bearbeitung des Bauantrages unverzüglich fortzusetzen, wenn der Antragssteller gegen die Zurückstellung Widerspruch (Ausnahme: Bayern wegen Abschaffung des Vorverfahrens seit 01.07.2007) eingelegt hat oder Klage erhoben hat.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Nur wenn die Baugenehmigungsbehörde im Zurückstellungsbescheid einen Sofortvollzug nach § 80 VwGO angeordnet hat, kann die Bearbeitung des Bauantrages trotz der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist bzw. der Entscheidung über die Rechtsmittel des Antragstellers unterbleiben.
Praxistipp: Wenn ein den planerischen Vorstellungen der Kommune zuwider laufendes Baugesuch eingeht und innerhalb der zulässigen Bearbeitungszeit des Baugesuchsohnehin Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB erlassen werden, gleichzeitig prüfen, ob ein Sofortvollzug angeordnet werden kann.


Fundstelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.04.2010 - 11 K 5149/08; BADK 2010, 159