Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht
Zur Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen (EuGH vom 12.05.2011 und BVerwG vom 29.09.2011)Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.05.2011 die Rechte von Umweltverbänden gestärkt. Nach der Entscheidung verleiht die EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie Umweltverbänden das Recht, die Verletzung aller für die Zulassung eines Bauvorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften, die auf europäischen Vorgaben basieren, eigenständig gerichtlich geltend zu machen. Das bedeutet, dass Umweltverbände nun nicht mehr darauf beschränkt sind, ausschließlich Verstöße gegen drittschützende Regelungen gerichtlich geltend machen zu können.
Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) hat in seinem Urteil vom 29.09.2011 unter Bezugnahme auf das vorgenannte
Urteil des EuGH festgestellt, dass die Beschränkung der Rügebefugnis in § 2
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf Normen, die dem Schutz Dritter dienen, gegen
Unionsrecht verstößt. Das BVerwG hat sodann auch die Anforderungen an die
Substantiierung von Einwendungen durch Umweltschutzverbände unter
Berücksichtigung der Funktion der Beteiligung von Umweltverbänden dargestellt.
Das erheblich erweiterte
Klagerecht der Umweltverbände wird künftig sicherlich erheblichen Einfluss auf
den Ablauf von bau- und vor allem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
haben und umweltrechtlichen Anforderungen werden noch stärker die einschlägigen
Genehmigungsverfahren, aber auch das Bauleitplanverfahren prägen.
Daher
sollten die Entscheidungen des EuGH und des BVerwG - wegen der erhöhten
Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen
- dazu führen, dass Behörden bei ihren Entscheidungen über die Zulässigkeit von
Vorhaben und bei der Begründung ihrer Entscheidung noch sorgfältiger als bislang
vorgehen.
Fundstelle:
EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 = NJW 2011, 2779
BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 = NVwZ 2012, 176