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Amtshaftungsrecht

Haftung des Schwimmbadbetreibers für Sitzgelegenheiten (OLG Saarbrücken v. 12.10.2017)

Mit der Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines Schwimmbades auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern. Die Gemeinde ist insbesondere nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Bestuhlung nur bis zu einem bestimmten Höchstgewicht genutzt werden könne. Mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung ist ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung nicht zu verlangen.

Der bei einem Körpergewicht von 170 kg unter Adipositas leidende Kläger hatte mit seiner Familie das von der beklagten Gemeinde betriebene Schwimmbad besucht. Im Rahmen dieses Schwimmbadbesuchs hielt er sich auch in der Cafeteria im Nassbereich des Schwimmbades auf und saß dabei auf einem der dort vorhandenen neuwertigen Plastikstühle. Nachdem er mit dem Essen fertig war, wollte er aufstehen. Dabei brach das linke hintere Stuhlbein, woraufhin der Kläger nach hinten stürzte und sich am Kopf verletzte.

Das OLG Saarbrücken wies die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Beklagte durch das Aufstellen bzw. die Verwendung der Bestuhlung keine besondere Gefahrenlage geschaffen habe. Bei den Stühlen handele es sich um handelsübliche Kunststoffstühle, die neuwertig waren und für den Publikumsverkehr geeignet seien. Die Geeignetheit der Stühle werde insbesondere auch durch die Behauptung des Klägers bestätigt, andere, ebenfalls übergewichtige Besucher des Bades hätten die Stühle stets unfallfrei benutzen können. Die klägerseits geforderte Hinweispflicht übersteige das Maß des Möglichen und Zumutbaren. Zur Angabe eines Maximalgewichts sei nicht einmal der Hersteller eines Stuhles verpflichtet.

Eine Kontrollpflichtverletzung liege ebenfalls nicht vor. Das Badpersonal habe umfangreiche Aufgaben zu bewältigen, deren vordringlichste es sei, den Badebetrieb selbst zu beaufsichtigen, erste Hilfe zu leisten und die Einhaltung von Anordnungen, die den Badebetrieb betreffen, zu überwachen. Alle anderen Aufgaben seien dem untergeordnet. Mehr als eine tägliche Sichtkontrolle könne nicht verlangt werden, insbesondere sei der Beklagten nicht zuzumuten, täglich eine Belastungsprobe jedes einzelnen Stuhls vorzunehmen.

 

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: OLG Saarbrücken vom 12.10.2017 - 4U 149 / 16 = NJW-RR 2017,1434