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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Hinweis zur Haftungsvermeidung: Verkehrssicherungspflichten von Kommunen für zugefrorene Seen und Flüsse

Auch in diesem Winter werden wieder zahlreiche Seen, Teiche und Flüsse zufrieren, was insbesondere Kinder und Jugendliche einlädt, die zugefrorenen Gewässer zu betreten. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, an welchen Stellen die Städte und Gemeinden vor den Gefahren durch nicht tragfähiges Eis warnen müssen.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Nach der Rechtsprechung muss jeder, der ein zugefrorenes Gewässer betreten möchte, sich zunächst selbst davon überzeugen, ob das Eis auch tatsächlich ausreichend tragfähig ist. Da die Gefahr eines Einbrechens in eine Eisfläche allgemein bekannt ist, erfolgt das Betreten eines zugefrorenen Gewässers grundsätzlich auf eigene Gefahr.  
Lediglich gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht auch bei nicht freigegebenen Gewässern eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Soweit Kinder eine Eisfläche zum Spielen nutzen, ist es zwar in erster Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten, die Kinder entsprechend zu beaufsichtigen. Wenn die Kommune jedoch Kenntnis davon hat, dass eine Eisfläche als Spielplatz benutzt wird, darf sie nicht untätig bleiben.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bei Gewässern in der Nähe von Wohngebieten, ein generelles Verbot des Betretens verhängt und ein entsprechendes Schild (ggf. auch Piktogramme) aufgestellt wird. Sollte die Gemeinde zudem Kenntnis haben, dass Kinder oder Jugendliche die Eisfläche trotz des Verbotsschildes betreten, so muss die Einhaltung des Verbotes regelmäßig durch die Kommune überprüft werden.
Soweit ein Gewässer zum Eislaufen freigegeben ist, bestehen durch die Eröffnung des Verkehrs erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Eine laufende Überwachung der Eisfläche durch die Kommune ist dann erforderlich, da die Kommune mit der Freigabe der Eisfläche Gewähr dafür übernimmt, dass diese die notwendige Tragfähigkeit aufweist.


Fundstelle: vgl. hierzu auch BADK, VK-Kommunal, 1/2010