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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Pflicht des Schwimmbadbetreibers zur ständigen und lückenlosen Aufsicht an einem Rutscheneingang bei nahezu voll einsehbarer Rutsche (OLG Koblenz, Beschluss vom 7.5.2010)

Wird ein aufrecht rutschender Schwimmbadbenutzer durch den nachfolgend Rutschenden - der die Rutsche entgegen den auf Hinweisschildern festgehaltenen Regeln mit dem Kopf voran benutzt - verletzt, verwirklicht sich durch diese bewusste Missachtung der Vorgaben des Schwimmbadbetreibers ein Risiko, welches dem Schwimmbadbetreiber nicht zurechenbar ist.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Eine Pflicht zur ständigen Kontrolle der Abstände zwischen den Rutschenden an einem Rutscheneingang (z.B. durch eine Ampel oder einen Bademeister) ist dem Schwimmbadbetreiber bei einer nahezu voll einsehbaren und nicht von besonderer Gefährlichkeit geprägten Rutsche nicht zumutbar. Dies übersteigt die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht.


Fundstelle:

OLG Koblenz, Beschluss vom 7.5.2010 - 8 U 810/09; BeckRS 2010, 12989

(nicht rechtskräftig)