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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Sichtkontrollen bei gemeindlichen Parkbänken reichen aus (LG München II, Urteil vom 20.02.2012)

1. Grundsätzlich genügt eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie von ihr aufgestellte Parkbänke regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzieht.
2. Steht fest, dass eine Parkbank äußerlich keine Beschädigung aufweist, geht die Verpflichtung der Gemeinde zur Überprüfung des Zustands der Bank nicht über diejenige im eigenen Interesse durchzuführende Überprüfung der Bank durch den Parkbankbenutzer hinaus, die er durchzuführen hat, bevor er sich auf die Bank setzt.

Ansprechpartner: Christian Koller, Partner
Durch die beklagte Gemeinde wurde im Jahr 1999 an einer Seepromenade eine aus Holzlatten gefertigte und von zwei Betonträgern getragene Parkbank aufgestellt. Dem äußeren Anschein nach wies sie keinerlei Beschädigungen auf.

Der Kläger behauptete, er habe sich auf diese Parkbank gesetzt, beim Anlehnen habe die Rückenlehne nachgegeben und sei aus dem Betonträger herausgebrochen. Als er versucht habe, sofort wieder aufzustehen, sei die Parkbankrückenlehne mit dem rechten Betonträger wegge-kippt. Dabei habe er sich verletzt.

Er warf nun der Gemeinde vor, sie habe die von ihr aufgestellte Parkbank nicht ausreichend auf Beschädigungen überprüft.

Das LG München II wies die Klage ab.

Mit den von der Gemeinde durchgeführten Sichtkontrollen, die mehrmnals wöchentlich bei dem Leeren der Abfalleimer durchgeführte worden seien, habe die Gemeinde alles ihr Mögliche und vor allem Zumutbare getan.

Da die Bank nach dem eigenen Vortrag des Klägers von außen betrachtet nicht den Eindruck gemacht habe, morsch oder sonst wie beschädigt zu sein, ist zu unterstellen, dass auch die Gemeindemitarbeiter bei einer äußerlichen Betrachtung der Bank keine weitergehenden Erkenntnisse hätten gewinnen können, die zu einer Reparatur der Bank oder einem Warnhinweis hätten Anlass geben müssen. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Überprüfung des Zustands der Bank ging jedenfalls nicht über diejenige im eigenen Interesse durchzuführende Überprüfung der Bank durch den Kläger hinaus, die er durchzuführen hatte, bevor er sich auf die Bank setzte. Wenn aber für den Kläger nicht erkennbar war, dass die Bank zu Sturz kommen könnte, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies für die Beklagte erkennbar gewesen wäre.

Vertreter der Gemeinde: RA Christian Koller

Fundstelle: LG München II, Urteil vom 20.02.2012 - 11 O 5537/10
(nicht rechtskräftig)