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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Sperrung einer Wasserrutsche ist deutlich kenntlich zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2010)

Aufgrund der erheblichen Gefahren, die ein Sturz in ein leeres Auffangbecken zur Folge haben kann, genügt es zur Sperrung einer Wasserrutsche nicht, neben der Aufgangstreppe ein Schild mit dem Aufdruck "Gesperrt" anzubringen und die Ampelanlage, die für die Einhaltung der Abstände zwischen den Benutzern dient, auszuschalten.

Vielmehr darf ein Benutzer einer Freizeit- und Sportanlage erwarten, dass diejenigen Geräte, die nicht in Betrieb sind und somit im Fall ihrer Benutzung eine Gefahrenquelle darstellen, eindeutig und zweifelsfrei als nicht betriebsbereit und als nicht zur Benutzung freigegeben gekennzeichnet werden.  

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2010 - I 7 U 98/09, VersR 2010, 1377