Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Sturz im Eingangsbereich eines Theaters ("Stöckelschuhe" / OLG Hamm v. 13.04.2016)

Die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Stöckelschuhabsätzen, gleich welcher Höhe, ausgeht, verpflichtet deren Trägerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten, insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende Gefahrenquellen erkennbar sind.

Die Klägerin war als Besucherin eines Theaters in einer in dessen Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte mit beiden Absätzen ihrer „Stöckelschuhe“ hängen geblieben und dabei zu Sturz gekommen.

Das LG Essen (4 O 118/15) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die streitgegenständliche, handelsübliche und in Eingangsbereichen von Gebäuden mit Publikumsverkehr häufig vorzufindende Schmutzfangmatte deutlich zu erkennen gewesen sei und für Besucher mit Schuhwerk ohne hohe Absätze keine Gefahr darstelle. Grundsätzlich müssten zwar auch zur Verkehrssicherung (hier zur Vermeidung von Nässe im Eingangsbereich) eingebrachte Einrichtungen den Sicherheitsanforderungen des Verkehrs entsprechen und sei auch ein gewisser Schutz vor den Folgen sorgfaltswidrigen Verhaltens geboten. Allerdings seien die von der Schmutzfangmatte ausgehenden Gefahren für Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen deutlich erkennbar und beherrschbar. Die Klägerin hätte die sich optisch deutlich vom Boden abhebende Matte leicht durch Verlagerung ihres Körpergewichts von den Absätzen weg oder durch Sicherstellung der Standsicherheit jedenfalls eines Beines ohne weiteres gefahrlos überqueren können.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 - 11 U 127/15 = BeckRS 2016, 09671