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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Eine Räum- und Streupflicht setzt eine allgemeine Glättebildung voraus

Auch das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 18.07.2013 entschieden, dass das Vorhandensein einzelner Glättestellen eine Räum- und Streupflicht nicht zu begründen vermag. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte könne sich der darlegungs- und beweispflichtige Verletzte auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Der Anscheinsbeweis greife erst dann, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Die Klägerin war auf einer Glättestelle zu Sturz gekommen, die nach ihrem Vortrag nicht augenscheinlich gewesen sei. Zuvor habe sie keine Glättebildung bemerkt. Die Beklagte hatte daraufhin vorgetragen, dass es am Unfalltag zu dauerhaftem überfrierenden Regen gekommen sei, weshalb Streumittel erfolglos geblieben seien bzw. zwecklos gewesen wären. Der Beklagtenvortrag zu den Witterungsbedingungen und der offenkundigen Glättebildung wurde klägerseits erstinstanzlich bestritten.

In zweiter Instanz machte sich die Klägerin den Beklagtenvortrag im Termin zur Berufungsverhandlung zu eigen, womit sie ihre Klage erstmals schlüssig machte, bestritt allerdings die Ausnahmesituation. Die Beklagte bot daraufhin Sachverständigenbeweis an, der auch zu erheben gewesen wäre. Die Klägerin war sodann mit ihrem Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet ausgeschlossen, weil nach Erhebung des Beweises ein weiterer Termin hätte stattfinden müssen.


Fundstelle: OLG Naumburg v. 18.07.2013 - 1 U 151/12