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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Fahrbahn muss nicht für den Fußgängerverkehr geräumt und gestreut werden (LG München I, Urteil vom 08.11.2010)

Auch in der Innenstadt besteht die Pflicht der Gemeinde Fahrbahnen zu räumen und zu streuen hauptsächlich im Interesse des motorisierten Straßenverkehrs.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner

Die Klägerin war im vorliegenden Fall beim Überqueren der Fahrbahn auf einer Eisplatte ausgerutscht und hatte sich verletzt.
Das Landgericht München I hat festgestellt, dass zwar im Rahmen der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen gestreut werden müssen. Außerhalb von über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwegen besteht die Räum- und Streupflicht aber hauptsächlich im Interesse des motorisierten Straßenverkehrs.
Die Gemeinden sind daher nicht verpflichtet, die gesamte Straßenbreite von Bürgersteig zu Bürgersteig zu räumen, so dass Fußgänger die Straßen an jeder Stelle überqueren können. 


Fundstelle: Landgericht München I, Urteil vom 09.11.2010 - 20 O 20499/08