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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Haftung aus § 836 BGB bei vereistem Gehweg nach Austritt von Regenwasser aus einer Dachrinne (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2009)

Wenn Regenwasser an der dafür vorgesehenen Regenrinne vorbei auf den Gehweg läuft und sich dadurch auf dem Gehweg Glatteis bildet, handelt es sich nicht um eine typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

§ 836 BGB sieht eine Haftung des Grundstücksbesitzers vor, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösung von Teilen des Gebäudes ein anderer Mensch geschädigt wird. Für diesen Fall bestimmt die Vorschrift des § 839 BGB eine Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden des Grundstückseigentümers als auch für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Einsturz bzw. der Ablösung von Gebäudeteilen.
Das OLG Koblenz hat nun in der hier besprochenen Entscheidung die zutreffende Auffassung vertreten, dass eine analoge Anwendung des § 836 BGB über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht in Betracht kommt.
Denn sowohl in dem Fall, in dem ein Fußgänger über einen Stein fällt, der nach dem Einsturz eines Gebäudes auf der Straße liegen geblieben ist, als auch in dem Fall, in dem Wasser aus einer defekten Regenrinne auf die Straße läuft und dort gefriert, ist eine typische Gefahr, die mit einem Einsturz oder der Ablösung von Gebäudeteilen verbunden ist nicht mehr gegeben.


Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2009 - 2 U 449/09 = VersR 2010, 1660