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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Pflicht zur Offenhaltung eines Notwegs in einem Baustellenbereich, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist (BGH, Urteil v. 25.02.2014)

Der BGH hat in obiger Entscheidung festgehalten, dass es die Verkehrssicherungspflicht nicht gebietet, einen Notweg in einem ordnungsgemäß und deutlich erkennbar abgesperrten Baustellenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein für Fußgänger begehbarer Gehweg vorhanden ist.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Anlässlich Tiefbauarbeiten war der aus Gehrichtung des Geschädigten rechts gelegene Gehweg einer nicht verkehrswichtigen Anliegerstraße deutlich erkennbar gesperrt. Ein Notweg war nicht vorhanden. Der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite war jedoch bereits fertig gestellt, gestreut und für Fußgänger begehbar. Der Kläger war bei dem Versuch, auf den gegenüberliegenden Gehweg zu gelangen, auf der Fahrbahn der Straße aufgrund unter Schnee verborgener, starker Eisglätte ausgerutscht und zu Sturz gekommen, erlitt ein Schädelhirntrauma und ist inzwischen ein Pflegefall. Klage gegen die bauausführende Firma sowie die Gemeinde wurde von dem gesetzlichen Krankenversicherer erhoben.

Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass sich im vorliegenden Fall keine Gefahr verwirklicht habe, die von der Baustelle als solcher ausgegangen sei, denn diese war durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt. Es habe sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die von der nicht geräumten und gestreuten Straße von untergeordneter Bedeutung ausgegangen ist. Dass eine nicht der Räum- und Streupflicht unterfallende Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muss, gehöre jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers und vermag eine Haftung der Gemeinde nicht zu begründen.

Auch eine Haftung der bauausführenden Firma liege nicht vor. Zur Begründung führt der BGH (unter Verweis auf OLG München v. 16.02.2012 – 1 U 3409/11) aus, dass sich ein etwaiger Verstoß gegen die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirke, wenn sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so darstellt, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um
Fundstelle: BGH v. 25.02.2014 - VI ZR 299/13 = VersR 2014, 642 ff.