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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Räum- und Streupflicht in der Silvesternacht (LG München II, Urteil vom 22.11.2010)

Hauseigentümer müssen in der Silvesternacht (hier 0:15 Uhr) nicht für feiernde Personen räumen und streuen.


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Eine Hausbewohnerin scheiterte mit ihrer Klage gegen den Hausbesitzer/Vermieter nach einem Glättesturz in der Silvesternacht um 0:15 Uhr vor dem Haus, da aus der Tatsache, dass in Deutschland Silvester häufig auf dem Gehweg und der Straße gefeiert wird, nicht gefolgert werden kann, dass diese Flächen - über die Pflichten gem. der gemeindlichen Verordnung hinaus - auch nachts geräumt und gestreut werden müssen. Im übrigen darf sich ein privater Hauseigentümer darauf verlassen, dass eine von ihm mit dem Winterdienst beauftragte Fachfirma ihre Arbeit richtig macht, solange kein konkreter Anlass für Unzuverlässigkeit besteht.


Fundstelle: Landgericht München II, Urteil vom 22.11.2010 - 11 O 5474/09