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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Streupflicht bei einzelner Glättestelle - entsprechende Auslegung einer Gemeindesatzung (BGH v. 14.02.2017)

Eine Räum- und Streupflicht setzt das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus. Eine Gemeindesatzung muss in diesem Zusammenhang so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.

Die geschädigte Arbeitnehmerin der Klägerin war auf dem Gehweg des innerstädtisch gelegenen Anwesens der Beklagten, denen die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg mittels Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde übertragen war, auf einer 1 x 1 m großen Eisplatte zu Sturz gekommen und hatte sich hierbei eine Fraktur des Handgelenks zugezogen.

Der BGH bestätigt auch in dieser Entscheidung, dass eine winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage voraussetzt. Grundvoraussetzung sei deshalb das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

Aus der Tatsache, dass das Erfordernis der „allgemeinen Glätte“ in der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde nicht ausdrücklich genannt sei, könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Satzung die Verkehrssicherungspflicht der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wolle. Die Gemeinde könne insoweit keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: BGH v. 14.02.2017 - VI ZR 254/16 = VersR 2017, 563 ff.