Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht
Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen ohne Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr (BGH v. 12.06.2012)Sind im Bereich eines Grundstücks
nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft
drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen,
die eine Streupflicht begründen könnte. (amtlicher Leitsatz)
In dieser Entscheidung bestätigt
der BGH erneut, dass das Vorliegen einer allgemeinen Glätte Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Streupflicht ist. Eine 20 x 30 cm große Eisfläche stellt
hingegen keine allgemeine Glätte dar.
Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Fundstelle:
BGH v. 12.06.2012 – VI ZR 138/11