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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen ohne Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr (BGH v. 12.06.2012)

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte. (amtlicher Leitsatz)
In dieser Entscheidung bestätigt der BGH erneut, dass das Vorliegen einer allgemeinen Glätte Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Streupflicht ist. Eine 20 x 30 cm große Eisfläche stellt hingegen keine allgemeine Glätte dar.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Fundstelle:

BGH v. 12.06.2012 – VI ZR 138/11