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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Kfz-Glätteunfall außerhalb geschlossener Ortslage (OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016)

Das bloße Vorhandensein einer Glättestelle in einer Kurve einer außerorts gelegenen Straße ist für die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle nicht ausreichend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Gefahrenstelle eine besondere Gefährlichkeit bei Glätte aufweist, die über die allgemeine Glättegefahr hinausgeht und zudem nicht erkennbar und beherrschbar ist.

Die Klägerin war mit ihrem Pkw aufgrund einer Glättestelle in einer Kurve, die weder ein besonderes Gefälle noch eine seitliche Neigung oder ähnliches aufwies, von der Fahrbahn abgekommen und verunfallt.

Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung darauf hin, dass der Verantwortliche Glättegefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage nur ausnahmsweise vorzubeugen hat, nämlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte rechnen muss. Ein Verkehrsteilnehmer weiß insoweit, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen an einzelnen Straßenabschnitten - so bei abschnittsweisen Waldbeständen entlang der Straße - Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind. Würde man eine besondere Gefährlichkeit der Kurve allein aufgrund der dort herrschenden Glätte bejahen, unterläge jede Straßenkurve stets der Streupflicht, was der von der Rechtsprechung vorgenommenen Beschränkung der Streupflicht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zuwider liefe.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: OLG Hamm v. 12.08.2016 - 11 U 121/15 = BeckRS 2016, 16818