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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Kleinere Mengen festgetretenen Schnees sind im Winter auch auf Gehwegen hinzunehmen (AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 23.03.2011)

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat in der hier besprochenen Entscheidung deutlich herausgestellt, dass auf Straßen und Wegen ein völliges Freihalten von Eis und Schnee im Rahmen der Streupflicht nicht gefordert werden kann. Kleinere Unebenheiten, die sich beim Festtreten des Schnees gebildet haben und keine erheblichen Ausmaße annnehmen, sind hinzunehmen.

Gleiches gilt nach Ansicht des Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen auch für durch Tropfwasser oder verschüttete Flüssigkeiten hervorgerufene kleinere Eisstellen.

Vertreterin der Kirchenstiftung: RAin Rönsberg

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fundstelle: Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 23.03.2011 - 6 C 543/10
(nicht rechtskräftig)