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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Räum- und Streupflicht innerorts nur an wichtigen und zugleich gefährlichen Stellen (OLG München, Beschl. v. 21.11.2012).

Im vorliegenden Fall war eine Radfahrerin innerorts im Winter auf einer Fahrbahn gestürzt und hielt die Gemeinde wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht für schadensersatzpflichtigt. Das Landgericht Kempten hatte die Klage am 27.08.2012 abgewiesen.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss gem. § 522 II 2 ZPO vom 21.11.2012 nochmals sehr klar zu den Grundvoraussetzungen einer Räum- und Streupflicht im Winter und zu den Voraussetzungen für die Annahme einer wichtigen Verkehrsfläche Stellung genommen. Außerdem werden Ausführungen speziell zu Radfahrern und den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht diesen gegenüber gemacht:
Bei allgemeiner Glätte sind innerorts nur die verkehrswichtigen und (kumulativ!) gefährlichen Straßen abzustreuen.
 
Die Anforderungen an die Streupflicht bemessen sich auf Fahrbahnen an den Belangen des Kraftverkehrs und nicht an den Bedürfnissen von Radfahrern.
 
Wichtig sind die verkehrsreichen Durchgangsstraßen und die viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
 
Alsgefährlichsind nur Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern.
 
Vertreter der Gemeinde: RA Dr. Götz Tacke


Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Fundstelle: OLG München - 1 U 3782/12; VersR 2013, 375, 376