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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Streupflicht der Gemeinde bei Glatteis (OLG München, Beschluss vom 26.5.2010)

Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zum Anlass genommen, in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehende Gefahren nicht in den Risikokreis des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße fallen.
Der Verkehrssicherungspflichtige, der auf einen effizienten und sparsamen Einsatz der Steuermittel zu achten hat, muss den Nutzer der Straße nur im Rahmen des ihm Zumutbaren vor Gefahren schützen. Im Übrigen hat sich der Nutzer selbst vorzusehen.
Im vorliegenden Fall war der Fahrer der Klägerin gegen 18:00 Uhr mit einem Fahrzeug auf einer Brücke bei winterlichem Wetter verunfallt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h und konnte das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen, da die Fahrbahn der Brücke spiegelglatt war. Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte hat die Brücke um 10:00 Uhr mit Salz streuen lassen. Eine weitergehende Streupflicht besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht.


Fundstelle:

OLG München, Beschluss vom 26. 5. 2010 - 1 U 2243/10 - BeckRS 2010, 21567

(nicht rechtskräftig)