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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Wer im Winter rennt, ist selber schuld, wenn er stürzt (Landgericht München I, Urt. vom 27.02.2013).

Ein Vater eilte im Februar seinem zur Fahrbahn laufenden Kind hinterher, um es aufzuhalten, stürzte dabei auf einer angeblich eisigen Stelle und erlitt eine mediale Schenkelhalsfraktur. 
Das Landgericht wies die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage gegen die angeblich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzende Gemeinde mit der Begründung ab, dass schon eine "allgemeine Glätte" vom Kläger weder dargelegt noch bewiesen wurde. Außerdem fehle es am Verschulden der Gemeinde bzw. liege ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor. Dieser habe die den Witterungsverhältnissen entsprechende erforderliche Sorgfalt, vorsichtig und langsam zu gehen, völlig außer Acht gelassen, indem er seinem Sohn nacheilte. Es wäre unbillig, die Beklagte auch nur anteilig für die Unachtsamkeit des Klägers in die Verantwortung zu nehmen.
"Dadurch, dass der Kläger es unterlassen hatte, seinen Sohn bspw. an die Hand zu nehmen und dadurch unvorhersehbare Reaktionen des Kindes einzuschränken, trägt er das alleinige Risiko, ggf. trotz der winterlichen Wegeverhältnisse seine Schritte beschleunigen zu müssen und dadurch entscheidend die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes zu erhöhen."

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Fundstelle: Landgericht München I, 20 O 15335/12 (nicht rechtskräftig)