Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Bordsteine an Parkbuchten mit einer Höhe von 18 cm sind zu hoch (AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 29.09.2010)

Ein 18 cm hoher, eine Parkbucht begrenzender Bordstein stellt bei generell abstrakter Sicht der Dinge eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.


Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Die Abhilfebedürftigkeit folgt nach Auffassung des Gerichts daraus, dass ein 18 cm hoher Bordstein jedenfalls so hoch ist, dass beim Überfahren mit Teilen der Karosserie Schäden für ein serienmäßiges Kraftfahrzeug drohen. Es entspreche gängigen Fahrverhalten, dass Benutzer einer Parkbucht mit den Rädern ihres Fahrzeuges bis an den Randstein heranfahren. Da also mit einer solchen Parkweise zu rechnen sei, müsse der Verkehrssicherungspflichtige Sorge dafür tragen, dass serienmäßige Fahrzeuge den Parkplatz ohne Schaden benutzen können.

Vertreter der Gemeinde: RAin Rönsberg


Fundstelle:

AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 29.09.2010 - 6 C 880/08