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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Der Träger der Straßenbaulast muss dafür sorgen, dass ein Verkehrsspiegel auch funktionsfähig ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010)

Der Träger der Straßenbaulast muss den öffentlichen Verkehr nicht nur vor den aus der Substanz eines Verkehrsspiegels drohenden Gefahren (z.B. Standfestigkeit des Mastes des Spiegels) bewahren, sondern sich auch um die Funktionalität des Spiegels kümmern.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Verkehrsspiegel auf Grund eines Knicks in der Haltekonstruktion so falsch eingestellt war, dass man die herannahenden Fahrzeuge auf der vorfahrtsberechtigten Querstraße im Spiegel nicht sehen konnte.
Das Gericht hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob die Überwachung der Funktionalität des Verkehrsspiegels Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde oder Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast ist. Da gemäß § 45 Abs. 5 StVO der Träger der Straßenbaulast zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Verkehrseinrichtungen verpflichtet ist, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Träger der Straßenbaulast gehalten ist, die Funktionalität der Verkehrseinrichtung zu gewährleisten.
Seiner Verkehrssicherungspflicht genügt der Träger der Straßenbaulast, wenn er den Straßenraum engmaschig kontrolliert und hierbei auch die Funktionalität der angebrachten Verkehrsspiegel prüft.
Praxishinweis: Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (NJW-RR 1989, 344) müssen Verkehrsspiegel jedoch nicht auf Beschlagen, Verschneien oder Vereisen überwacht werden, da die Beseitigung von witterungsbedingten Einflüssen einen erheblichen Aufwand erfordern und dies die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würde.


Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 - 4 U 272/09, NJW 2010, 3104