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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Ein Verkehrsteilnehmer muss seine Fahrweise den jeweiligen Lichtverhältnissen anpassen (LG Wiesbaden, Urt. v. 31.05.2012)

Wer „in Ermangelung eines adaptiven Kurvenlichts“bei einem Abbiegevorgang (hier auf einem Lehrerparkplatz) in der Dunkelheit einen Pfosten nicht erkennt und mit diesem kollidiert, kann sich nicht darauf berufen, dass die Straßenbeleuchtung an der fraglichen Stelle eine unzureichende gewesen sei.

Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass tatsächlich oder vermeintlich unzureichende Lichtverhältnisse zunächst einmal dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer selbst Anlass genug sein müssen, die eigene Fahrweise tunlichst den jeweiligen Lichtverhältnissen anzupassen.

Eine Ermächtigung zum Fahren gleichsam auf Verdacht, weil ja im Schadensfall dem Verkehrssicherungspflichtigen eine unzureichende Ausleuchtung vorgeworfen werden könne, erwächst hieraus indes nicht.
Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Fundstelle: BeckRS 2012, 22929; VersR 2013, 776, 777