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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Haftung bei unterlassener Baumkontrolle ohne vorherige Anzeichen für eine fehlende Standsicherheit (OLG Köln v. 02.03.2017)

Unterlässt ein Grundstückseigentümer die gebotenen Kontrollen der Standsicherheit eines auf seinem Grundstück stehenden Baumes, kommt eine Haftung trotz der unterlassenen Kontrolle nur dann in Betracht, wenn zuvor Anzeichen für eine fehlende Standsicherheit vorlagen, die bei einer Kontrolle auch hätten erkannt werden können und zu Sicherungsmaßnahmen Veranlassung gegeben hätten, die das spätere Umstürzen des Baumes verhindert hätten. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Anspruchsteller.

Das OLG führt in seiner Entscheidung im Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere aus, dass kein Anscheinsbeweis zugunsten der Klagepartei vorliegt, da es insoweit keinen typischen Geschehensablauf gebe. Ob ein Baum, bevor er umstürzt, bei einer normalen Sichtkontrolle Krankheitssymptome aufweist, sei vielmehr durch keine Erfahrung vorgezeichnet. Auch völlig gesunde Bäume können vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt werden (vgl. auch BGH v. 06.03.2014 - III ZR 352/13 = VersR 2014, 722).

Hinzu komme, dass es sich bei der Unfallstelle um einen völlig untergeordneten und abgelegenen Weg handele, der ohne Weiteres gemieden werden könne, so etwa, indem die angrenzende, außerhalb der Reichweite der Bäume gelegene Freifläche anstelle des Weges beschritten wird.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: OLG Köln v. 02.03.2017 - 7 U 134/16 = VersR 2017, 771 f.