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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Keine Haftung für Schlauchabdeckung auf Gehweg (OLG München vom 19.01.2012)

Ein erwachsener Radfahrer fuhr am hellichten Tag verbotswidrig auf einem Gehweg über einen dort neben einer Baustelle befindlichen handelsüblichen sog. "Gummiüberfahrschutz", der einen von einem - mit einer Warnbake kenntlich gemachten - Hydranten zu einer Baustelle führenden Bauwasserschlauch abdeckte, stürzte dort und zog sich eine zervikale Querschnittslähmung zu.

Das Landgericht wies die gegen die Gemeinde und die Baufirma erhobene Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Weder die Gemeinde, noch die Baufirma, hatten dem Kläger gegenüber Verkehrssicherungspflichten verletzt. Aus den Gründen des Berufungsurteils (sinngemäß):

Ein verkehrsordnungswidrig auf einem Gehweg fahrender Radfahrer muss ausgesprochen defensiv und langsam fahren, erhöht vorsichtig sein und ggf. absteigen.

Ein Gehweg muss nicht so ausgelegt bzw. gesichert und abgestimmt sein, dass darauf ein verkehrsordnungswidrig fahrender Radfahrer wie auf einem ausgewiesenen Radweg fahren kann.

Auf das nach Auffassung des OLG "völlig überwiegende Mitverschulden"des Klägers, der sich "grob fahrlässig"verhalten hatte, indem er, was allerdings streitig blieb, die von weitem deutlich erkennbare Schlauchabdeckung einfach überfuhr, kam es im Ergebnis nicht mehr an.

Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Fundstelle: LG München I, Urt. v. 22.07.2011 - 17 O 15494/10; OLG München, Urt. v. 19.01.2012- 1 U 3409/11