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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

LG München I: Keine Haftung der Kommune für einen Lichtmast in einer Parkbucht

Ein am Rande des Parkstreifen befindlicher 5m hoher Lichtmast stellt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Straßenverkehr dar (LG München I, Urteil vom 26.08.2010 - 10 O 6089/10).

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Die Klägerin rammte beim Rückwärtsparken einen 5m hohen, grauen Lichtmast, der am Rande der Parkbucht platziert war. Das Landgericht hat entschieden, dass die Platzierung des Lichtmasts am Rand der Parkbucht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Kommune darstellt. Auch würde - eine Verkehrssicherungspflichtverletzung unterstellt - eine Haftung der Kommune wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin entfallen.

Vertreter der Kommune: RA Dr. Georg Krafft