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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

LKW-Fahrer müssen selbst darauf achten, ob kleinere Gemeindeverbindungstraßen für sie geeignet sind (OLG München, Urteil vom 16.09.2010)

Ein Verkehrssicherungspflichtiger darf davon ausgehen, dass ein LKW-Fahrer selbständig erkennt, dass kleinere Gemeindeverbindungsstraßen für LKW wenig geeignet sind. Außerdem darf der Sicherungspflichtige darauf vertrauen, dass der LKW-Fahrer beim Befahren solcher Straßen besondere Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr richtet, sich auf in den Straßenbereich ragende Baumteile einstellt  und sein Fahrzeug in der Straßenmitte hält.


Ansprechpartner: Christian Koller, Partner

Dem Urteil des OLG München vom 16.09.2010 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein LKW-Fahrer eine ca. 3,00 m Breite Gemeindeverbindungstraße befuhr und in einem kleinen Waldstück mit einem in einer Höhe von ca. 3,80 m in den Straßenbereich hineinragenden Ast eines Baumes kollidierte.
Das Oberlandesgericht kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der LKW-Fahrer trotz fehlender Beschilderung nicht auf eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,50 m vertrauen durfte. Denn das Maß der vom Verkehrssicherungspflichtigen einzuhaltenden Sorgfalt zum Schutz vor einem in das Luftraumprofil der Straße hineinragenden Baumteil richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße, der Fahrbahnbreite, der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und der Höhe des hineinragenden Astwerkes. Außerdem muss auch das ökologische Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes berücksichtigt werden.
Vertreter der Gemeinde: RA Christian Koller


Fundstelle: OLG München, Urteil vom 16.09.2010 - 1 U 3263/10