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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Sichtkontrolle bei Straßenbäumen muss vom Boden aus vorgenommen werden (OLG München, Hinweis vom 01.07.2010)

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts München reicht es für eine sorgfältige Gesundheits- und Zustandsprüfung von Straßenbäumen nicht aus, wenn die Sichtkontrolle nur aus einem Fahrzeug heraus vorgenommen wird. Vielmehr muss eine Sichtkontrolle vom Boden aus erfolgen, so das der Baum auch von allen Seiten wahrgenommen werden kann.

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen (vgl. BGH NJW 2004, 1381).
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur in solchen Fällen vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal in belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Nach einem Hinweis des Oberlandesgericht München reicht hierbei eine Sichtkontrolle aus einem Fahrzeug nicht aus. Vielmehr muss der Straßenbaum vom Boden aus von allen Seiten betrachtet werden.
Vertreter der Gemeinde: RAin Rönsberg


Fundstelle: OLG München, Hinweis vom 01.07.2010 - 1 U 1993/10