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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Tägliche Sichtkontrollen auf Christkindlmarkt sind ausreichend. (OLG München, Beschluss vom 07.12.2010)

Mit täglichen Sichtkontrollen auf einem Christkindlmarkt erfüllt der Sicherungspflichtige seine Verkehrssicherungspflicht.
Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Die Besucherin eines Christkindlmarktes stürzte angeblich aufgrund einer nicht abgedeckten Öffnung eines Leerrohres zur Einbringung eines Sperrpfostens.

Das Gericht erster Instanz (Landgericht Ingolstadt) wies die Klage ab. Das Gericht II. Instanz teilte in einem Beschluss mit, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 II 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da der behauptete Unfallhergang zum einen unbewiesen und die Beklagte (Stadt S.) zum anderen ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen sei.

Wenn tägliche Begehungen des Christkindlmarktes erfolgen und dabei nichts Besonderes auffällt, reicht das aus:"Die Beklagte war weder verpflichtet, Abdeckkappen anzubringen, noch musste sie gezielt überprüfen, ob von Dritter Seite unbefungt eine Absperrkappe entfernt worden war."

Die Klägerin nahm ihre Berufung daraufhin zurück.

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 U 4489/10 (42 O 538/10 LG Ingolstadt)