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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Unbefestigte Seitenstreifen einer Straße unterfallen der Verkehrssicherungspflicht nur in einem eingeschränkten Umfang (OLG Naumburg v. 21.06.2012)

Das OLG Naumburg hat in der besprochenen Entscheidung festgehalten, dass zwar erkannte Gefahren auf unbefestigten Seitenstreifen einer Straße zu beseitigen sind. Nach verdeckten Gefahren (hier ein Rohr, das von Wasser bedeckt in einem Schlagloch steckt) muss ohne Anhaltspunkte nicht gesucht werden. Insoweit ist eine zwei Wochen vor dem Unfall vorgenommene Kontrollfahrt aus dem fahrenden Pkw heraus ausreichend. Dem Bankett muss keine gesteigerte Aufmerksamkeit gewidmet werden; es genügt, hierauf eine Blick zu werfen, ohne es so genau zu inspizieren, dass man das Rohr in der Senke hätte bemerken müssen. Die relativ geringe Bedeutung der Straße rechtfertigt es auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht, die Kontrollen zu Fuß durchzuführen.
Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder
Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil v. 21.06.2012 – 1 U 18/12 = VersR 2013, 204 f.