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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Unebenheiten im Bodenbelag eines Dorfplatzes von bis zu 2 cm sind für den Fußgängerverkehr - auch bei Dunkelheit - hinzunehmen (OLG München, Urteil vom 03.11.2011).

Ein Passant muss sich auf dem Dorfplatz einer ländlichen Gemeinde auf Höhenunterschiede von bis zu 2 cm einstellen.
Ansprechpartner: Dr. Götz Tacke, Partner
Die Gemeinde haftet für einen Sturz an einer derartigen Stelle nicht, wenn keine besonderen Umstände (z.B. Ablenkung des Passanten durch Schaufensterauslagen oder sonstige Gegebenheiten) vorliegen. Dies gilt auch bei Dunkelheit, denn "die Verkehrssicherungspflicht würde weit überspannt, wenn von der Beklagten verlangt werden würde, jeden Punkt der Gehbahn auszuleuchten. Die Beklagte konnte erwarten, dass ein Fußgänger bei Dunkelheit entweder den gut ausgeleuchteten Teil des Marktplatzes benutzt oder den erkennbar schlecht ausgeleuchteten Teil der Gehbahn mit besonderer Aufmerksamkeit beschreitet."

Die Klage wurde damit auch in der II. Instanz abgewiesen, nachdem die Vorinstanz (Landgericht München II) die Klageabweisung darauf gestützt hatte, dass selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags (= Niveauunterschied von 3 - 4 cm) noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde vorliegt.

Fundstelle: Landgericht München II, Urteil vom 21.01.2011 - 3 O 4482/10; Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.11.2011 - 1 U 4482/10