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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Verkehrssicherungspflicht für Kantsteine um einen Baum (LG Görlitz, Urteil vom 27.05.2016)

Bordsteine sind nicht zum „Überparken“, also zum Überfahren mit der Front eines Pkw gedacht. Eine Bordsteinerhöhung, die beim Überfahren mit einem Pkw zu einem Schaden an diesem führt, stellt keinen verkehrswidrigen Zustand dar.

Das LG Görlitz hat - wie auch der BGH schon am 24.07.2014 (III ZR 550/13) - in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Bordsteine, unabhängig ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzen oder einen auf einem Parkplatz befindlichen Baum zum Schutz umfassen, nicht zum „Überhangparken“ mit den vorderen Karosserieteilen geeignet bzw. konzipiert sind. Demgemäß bestehe, auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Parkfläche ansteigend und relativ kurz sei, keine Pflicht zur Behebung dieses Zustands. Ein Fahrer eines (besonders) raumfordernden Pkw müsse vielmehr selbst prüfen, ob die betreffende Parkfläche groß genug sei.

Darüber hinaus träfe den Kläger - bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach - ein so überwiegendes Mitverschulden, dass der Haftungsanteil der Beklagten daneben zu vernachlässigen wäre. Denn das Geschehen sei für den Kläger bei einfacher Anstrengung seiner Sorgfaltspflichten vermeidbar gewesen, insbesondere da die von den Kantsteinen ausgehende „Gefahr“ deutlich zu erkennen gewesen sei.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Fundstelle: LG Görlitz v. 27.05.2016 - 2 S 159/15 = VersR 2016, 1524