Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Zur Verkehrssicherungspflicht für Randsteine auf Parkplätzen (BGH v. 24.07.2014)

Es besteht keine allgemeine Amtspflicht der verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaft, auf einem Parkplatz für ein gefahrloses „Überhangparken“ Sorge zu tragen bzw. vor Gefahren beim freigabewidrigen „Überhangparken“ zu warnen.


Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass 20 cm hohe Randsteine, mit denen Parkflächen erkennbar begrenzt werden, schon aufgrund ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum „Darüber-Fahren“ oder auch nur zum „Überhangparken“ mit den vorderen Karosserieteilen geeignet bzw. konzipiert sind. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, für ein gefahrloses „Überhangparken“ Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen (a. A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18-23 cm Höhe stellen eine „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“ dar).

Im Übrigen träfe den Kläger - bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach - ein so überwiegendes Mitverschulden, dass der Haftungsanteil der Beklagten daneben zu vernachlässigen wäre. Denn der Kläger habe ein tiefer gelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur 10 cm gefahren und hätte deshalb der Höhe des vorhandenen Randsteins sein ganz besonderes Augenmerk widmen müssen.


Fundstelle: BGH v. 24.07.2014 - III ZR 550/13 = BeckRS 2014, 15753