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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Kommune bei Suizid des Kommunalbeamten? (LG Ellwangen v. 03.05.2013)

Grundsätzlich bestehen keine Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Kommune wegen der Selbsttötung eines kommunalen Bediensteten, auch wenn die Gründe für den Suizid in der Sphäre der Kommunen und der negativen Berichterstattung der Presse hierüber zu suchen sind (Urteil vom 11.04.2013 - 3 O 277/11).

Das Landgericht Ellwangen hatte über einen äußerst tragischen Fall zu entscheiden. Ein kommunaler Beamter, dem in der lokalen Presse schwerwiegende dienstliche Vorwürfe gemacht wurden, hatte sich aufgrund des daraus resultierenden öffentlichen Drucks auf seine Person das Leben genommen. Die Hinterbliebenen des Verstorbenen verklagten daraufhin die Stadt mit der Begründung, die Kommune habe den Verstorbenen nicht ausreichend gegen die Vorwürfe in der Presse verteidigt und rechtswidrige disziplinarische Maßnahmen ergriffen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führt es aus, dass die Selbsttötung eines Beamten aufgrund negativer dienstlicher Umstände so ungewöhnlich sei, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht damit zu rechnen brauche. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene die Absicht hatte, sich das Leben zu nehmen und dies für die beklagte Kommune erkennbar gewesen sein, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Außerdem folge aus der unterlassenen Verteidigung des Beamten gegenüber der Presse (z. B. in Form einer Gegendarstellung) noch kein Schmerzensgeldanspruch. Zum einen sei fragwürdig, ob eine Gegendarstellung zu dem gewünschten Erfolg in der damaligen aufgeheizten Atmosphäre geführt hätte. Zum anderen sei die Unterlassung der Gegendarstellung kein so schwerwiegender Eingriff in das hier in Rede stehende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, dass dies nur durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könne. Schließlich sei die Kommune im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht gehalten gewesen, die Stellungnahme des Verstorbenen gegenüber der Kommune vor seinem Ableben ohne eingehende Prüfung zu veröffentlichen. Insgesamt könnten der Kommune Spekulationen oder gar tendenziöse Berichte der Presse grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Soweit die Klägerin als weitere Pflichtverletzung der Kommune rüge, dass die disziplinarische Maßnahme der Dienstherrin rechtswidrig war, hätte der Verstorbene hiergegen im Wege des Primärrechtsschutzes vorgehen müssen. Da dies unterblieben sei, könne auch daraus ein Anspruch nicht hergeleitet werden.

Anmerkung RA Krafft:
Die Entscheidung des LG Ellwangen verdient Zustimmung, auch wenn die Umstände über die das Landgericht zu urteilen hatte, sehr tragisch waren. Es ist jedoch zu betonen, dass in anders gelagerten Fällen, die ebenfalls das Dienstverhältnis betreffen, Amtshaftungsansprüche durchaus in Betracht kommen, so z.B. bei Mobbing (vgl. hierzu BGH v. 01.08.2002 - III ZR 277/01).


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

Fundstelle: Landgericht Ellwangen vom 03.05.2013 - 3 O 277/11 (nicht rechtskräftig)