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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (BGH, Urteil v. 13.12.2012)

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der dem Geschädigten die Beweislastregel des § 832 BGB im Falle der Beschädigung seines Eigentums durch Steine werfende Kinder, die in kommunalen Kindergärten untergebracht sind, nicht zugute kam, aufgegeben.

Ansprechpartner: Nicole Tassarek-Schröder

Der Senat hatte in einer älteren Entscheidung (v. 15.03.1954 – III ZR 333/52) eine Anwendung des § 832 BGB und des dort geregelten Entschuldigungsbeweises bei einem Zusammentreffen mit einem Anspruch aus § 839 BGB abgelehnt (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 857, 858; OLG Hamburg, OLGR 1999, 190, 191; OLG Karlsruhe v. 30.03.2006 – 12 U 298/05). Die Haftung des Beamten sei in § 839 BGB abschließend und selbständig in dem Sinn geregelt, dass neben diesen Vorschriften die Bestimmungen in §§ 832 ff. über die allgemeine Deliktshaftung keine Anwendung finden können.  

Nach anderer Auffassung soll die in § 832 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Beweislast auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen Anwendung finden (so u.a. OLG Köln MDR 1999, 997, 998; Staudinger-Belling, § 832 BGB, Rz. 211; Geigel-Kapsa, Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 20, Rz. 251). Es könne keinen Unterschied machen, ob sich eine bestehende Aufsichtspflicht als Amtspflicht darstelle oder nicht. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH würden zudem bei der Tierhalterhaftung als auch bei der Haftung für den Zustand eines Gebäudes die Beweislastregeln des § 833 S. 2 BGB bzw. des § 836 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen des § 839 BGB entsprechend herangezogen. Ein plausibler Grund, warum für § 832 Abs. 1 S. 2 BGB etwas anderes gelten solle, sei nicht ersichtlich.  

In der Entscheidung v. 13.12.2012 schließt sich der Senat – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – der zuletzt genannten Auffassung an und hält fest, dass die Beweislastregel des § 832 BGB auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gilt.

Fundstelle: BGH, Urteil v. 13.12.2012 – III ZR 226/12