Menu

Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Entscheidung vertagt: Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettbüros, die Sportwetten in Bayern vermittelten, nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags rechtswidrig waren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr seine Urteile vom 24.10.2010 zum staatlichen Sportwettenmonopol schriftlich begründet und es von weiteren Feststellungen abhängig gemacht, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettanbieter, die Sportwetten vermittelten, rechtswidrig waren. Diese Feststellungen muss nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, an den zurückverwiesen worden ist, treffen. Die Entscheidungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Basis der zukünftigen Fesstellungen fällen wird,  können für die Kommunen im Hinblick auf einen (europarechtlichen) Staatshaftungsanspruch  der privaten Wettanbieter relevant sein.

Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner

In seiner Urteilsbegründung präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, wie die Werbebeschränkungen in § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) angesichts der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen sind, und klärt den Umfang der nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.09.2010 für die Zulässigkeit eines staatlichen Wettmonopols erforderlichen Kohärenzprüfung bei den Kasino- und Automatenspielen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun durchzuführen hat. Den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010 liegen drei Revisionsverfahren über Untersagungsverfügungen gegen Sportwettbüros in Nürnberg zugrunde. In zwei identischen Entscheidungen (Az. 8 C 15.09, 8 C 14.09) hat das BVerwG jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückgewiesen. Dagegen wurde in dem dritten Verfahren (Az. 8 C 13.09) die Revision deshalb zurückgewiesen, weil die Wettvermittlung in einem Sportvereinsheim gegen das Gebot der Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) verstieß und schon deshalb die nach wie vor notwendige Erlaubnis nicht erteilt werden konnte.
Die kommenden Feststellungen und Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebend für etwaige Ansprüche der privaten Wettanbieter, insbesondere aus dem europarechtlichen Staatshaftunganspruch (vgl. Beiträge im Rechtsforum zu den bisherigen staatshaftungsrechtlichen Entscheidungen, z.B.Urteil des LG Passau).


Fundstelle:

Die Entscheidungsgründe im Volltext sind abrufbar unterAz. 8 C 13.09http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1511Az. 8 C 14.09http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1512Az. 8 C 15.09http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1513