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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Kein Kostenerstattungsanspruch für die Beseitigung des bei einer Begutachtung eingetretenen Wasserschadens (OLG München v. 20.12.2017)

Der 20. Senat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 20.12.2017 entschieden, dass von einem gerichtlichen Sachverständigen anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden keine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes darstellen.

Die Haftungsverweisung gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG sei nur bezüglich solcher Schäden anzuwenden, die aus einem erstellten Gutachten selbst herrühren. Von einem gerichtlichen Sachverständigen anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden stellen nach herrschender Meinung keine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1972 - III ZR 168/70, juris).

Einen Sachverständigen, der im Rahmen einer Bauteilöffnung eine Wasserleitung beschädigt, treffe zudem kein Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er sich zuvor bei den Verantwortlichen über die Lage der Leitungen erkundigt und ihnen die nähere Abklärung des Leitungsverlaufs beim Eigentümer aufgegeben hat und diese die konkrete Bohrstelle als uneingeschränkt geeignet bezeichnen („Da könnt ihr bohren, da liegen keine Leitungen“) und auf etwaige Risiken nicht hingewiesen haben.

 

Ansprechpartner: Eva-Maria Rönsberg, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fundstelle: OLG München, Endurteil v. 20.12.2017 – 20 U 1102/17