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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

Kein Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei rechtswidriger Versetzung eines Beamten (OLG München, Beschluss vom 21.09.2011)

Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsteller auf eine berufliche Maßnahme, die nicht gerechtfertigt ist, mit erheblichen gesundheitlichen Beschwerden reagiert, weil er das Vorgehen seines Dienstherrn als tiefe Kränkung empfindet, begründet noch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld.


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Das Oberlandesgericht München hat im hier beschreibenen Fall entschieden, dass auch die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht dazu führt, dass der Dienstherr für jede dienstrechtliche Anordnung, die bei kritischer Betrachtung formale oder inhaltliche Fehler erkennen lässt, Schmerzensgeld zu zahlen hat, wenn der Beamte hierauf eine reaktive Depression entwickelt.

Nur in Fällen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann, kommt die Zuerkennung von Schmerzensgeld nach der Auffassung des Gerichts in Betracht. Zur Beurteilung, ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, sind insbesondere die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie der Anlass und die Beweggründe des Handelnden zu berücksichtigten.


Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 21.09.2011, Az.: 1 U 2414/11 = BecksRS 2011, 23174