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Beiträge und Entscheidungen/ Amtshaftungsrecht

OLG München weist Klage von Wettanbietern und -vermittlern ab.

Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts Passau (1 O 1118/09) bestätigt und sowohl Ansprüche der Wettanbieter als auch privater Wettvermittler gegen die beklagte Stadt verneint. Allerdings hat der Senat die Revision zum BGH zur abschließenden Klärung der Haftungsfragen zugelassen (OLG München, Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 5279/10).


Ansprechpartner: Dr. Georg Krafft, Partner
Zur Beurteilung durch das Oberlandesgericht München stand die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Passau vom 04.11.2010. Der Senat hat sich den Ausführungen des Erstgerichts angeschlossen und bestätigt, dass die Ordnungsbehörde jedenfalls bis zur Verkündung der Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 keinerlei Anlass gehabt habe, von einem gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang auszugehen. Deshalb sei ein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht, der wiederum Voraussetzung für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist, zu verneinen. Die weiteren innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG und enteignungsgleicher Eingriff) würden ebenfalls nicht greifen. Es fehle am Verschulden bzw. einer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition.

Der Senat hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, da die haftungsrechtlichen Fragen im Kontext der "Wettmonopolfälle" höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Zulassung der Revision war jedoch nicht geboten. Die Haftungsfragen, die sich zur Beurteilung der in Rede stehenden Sachverhaltskonstellation stellen, sind vom BGH schon entschieden worden. Die sicherlich nicht unkomplizierte Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Untersagungsverfügung rechtswidrig war, wird vom BGH nicht zu klären sein, da er insoweit an die Urteile der Verwaltungsgerichte gebunden ist (vgl. hierzu Rotermund u.a., Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Auflage 2008, Rz. 1026 ff. m.w.N.).

Anwaltlicher Vertreter der Stadt: RA Dr. Georg Krafft


Fundstelle: OLG München, Urteil vom 15.07.2011 - 1 U 5279/10 (n.v.)
(nicht rechtskräftig)